Mitnahme von Fluggästen – 90-Tage-Regel

Eine Ausführung, die wohl viele (mich eingeschlossen) noch nicht gekannt haben.

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Mitnahme von Fluggästen – 90-Tage-Regel

In letzter Zeit erreichen uns zu diesem Thema aufgrund einer irritierenden Veröffentlichung in einem Fachmagazin vermehrt Anfragen von LVB-Mitgliedern. Hintergrund ist die Sachlage, dass sich viele Piloten nach einer längeren fliegerischen Pause wohler fühlen, wenn sie zur Sicherheit einen zweiten Piloten mit an Bord haben.

Wir haben diese Ausgangssituation zum Anlass genommen und in Gemeinschaft mit dem LVB-Justiziar Rechtsanwalt Frank Dörner, der Firma Peschke sowie in Absprache mit den beiden Luftämtern die korrekte Sachlage ermittelt und dazu den gemeinsam getragenen, nachfolgenden Text zusammengestellt:

Gemäß § 122 Abs. 1 LuftPersV muss ein Luftfahrzeugführer vor der Mitnahme von Fluggästen mindestens drei Starts und Landungen innerhalb der letzten 90 Tage auf diesem oder einem ähnlichen Flugzeugmuster ausgeführt haben. Auch in JAR-FCL 1.026 findet sich eine ähnliche Regelung (steuernder Pilot).

Ist die 90-Tage-Regel nicht erfüllt, darf kein Gast mitgenommen werden. Ein zweiter Pilot, der die für das verwendete Luftfahrzeug erforderliche Lizenz und Klassen- bzw. Musterberechtigung besitzt, ist bei diesem Flug jedoch kein Gast, sondern Besatzungsmitglied.

Eine Flugbesatzung besteht mindestens aus den im Flughandbuch geforderten Besatzungsmitgliedern (§ 32, Abs. 1 LuftBO). Es dürfen also auch mehrere Besatzungsmitglieder tätig werden. In diesem Fall wäre der zweite Pilot ein sogenannter Sicherheitsflugzeugführer oder "Safety-Pilot" zur mentalen Unterstützung. Dieser muss keine Lehr- oder Einweisungsberechtigung besitzen.

Das Bordbuch muss entsprechend geführt werden und der "Sicherheitspilot" muß als Besatzung eingetragen werden. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss den Flug eigenhändig durchführen und nur er darf sich die Flugzeiten als PIC aufschreiben.

 

Quelle (klick)

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